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BGH-Urteil: Vereine haften für ihre Fans

4. November 2021

Wenn Fußballfans im Stadion Pyrotechnik abbrennen oder anderes Fehlverhalten zeigen, dürfen auch die Vereine mit Geldstrafen belegt werden. Der Bundesgerichtshof weist eine Klage des FC Carl Zeiss Jena ab.

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KFC Uerdingen - FC Carl Zeiss Jena - Pyrotechnik im Fanblock
Pyrotechnik im Jenaer Fanblock während eines Drittligaspiels in Krefeld im Oktober 2019Bild: Revierfoto/dpa/picture alliance

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) darf Vereine weiterhin mit Geldstrafen belegen, wenn sich ihre Anhänger und Zuschauer im Stadion ein Fehlverhalten leisten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Durch die Praxis, dass die Klubs für ihre Fans mithaften, sahen die zuständigen Richter keine elementaren Grundsätze der Rechtsordnung verletzt. Vielmehr seien die Strafen als reine Präventivmaßnahme zu sehen, und eine solche sei auch ohne Verschulden der Vereine zulässig.

Die Frage der Zulässigkeit der Bestrafung war vor dem BGH grundsätzlich geklärt worden, weil der Regionalligist FC Carl Zeiss Jena dagegen geklagt hatte. Jena, damals noch in der dritten Liga, sollte für Störungen durch seine Fans bei zwei Heimspielen und einer Auswärtspartie im Jahr 2018 insgesamt knapp 25.000 Euro zahlen. Die Jenaer Anhänger hatten unter anderem Pyrotechnik im Tribünenblock abgebrannt. Die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sieht vor, dass für Zwischenfälle im Stadionbereich die Vereine haften.

Erfolgloser Gang durch die Instanzen

Die Jenaer hatten anschließend zunächst erfolglos das zuständige Schiedsgericht angerufen und dann gegen den Schiedsspruch beim Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) geklagt. Laut OLG verstößt die Verbandsstrafenhaftung nicht gegen die öffentliche Ordnung. Gegen diese Entscheidung hatten die Jenaer daraufhin auch beim BGH Beschwerde eingelegt. Der Verein sah sich ohne Schuld bestraft - man habe alles Mögliche unternommen, um zu verhindern, dass Pyrotechnik ins Stadion gelangt. Der DFB berief sich auf die Verbandsautonomie.

Mit der Entscheidung des BGH hat der vorherige Schiedsspruch zu Lasten Carl Zeiss Jenas und anderer Vereine nun Bestand. Ein weiterer Einspruch an einem anderen Gericht ist nach dem BGH-Urteil nicht mehr möglich.

asz/sn (dpa, SID)