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Politik

Entschädigung für Lehrerin mit Kopftuch

9. Februar 2017

Ein Berliner Gericht hat in einem Urteil gegen das in der Hauptstadt geltende Kopftuchverbot für Grundschullehrerinnen entschieden. In einem Berufungsverfahren gab es der klagenden muslimischen Bewerberin Recht.

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Berlin Kopftuch
Bild: picture-alliance/dpa/W. Kumm

Den Rechtsstreit um das Kopftuchverbot für Berliner Grundschullehrerinnen hat die muslimische Lehramtsbewerberin damit in zweiter Instanz vorerst gewonnen. Eine Chance, an einer Grundschule angestellt zu werden, hat die Klägerin dennoch nicht. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Entschädigungsklage der Frau gegen das Land Berlin Recht, das sie wegen ihres religiös motivierten Kopftuchs nicht als Lehrerin eingestellt hatte.

Das Gericht entschied, das Land habe die Klägerin dadurch benachteiligt. Es erkannte ihr eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern (8.680 Euro) zu. In ihrer Urteilsbegründung erklärte die Vorsitzende Richterin Renate Schaude, in dem Bewerbungsverfahren habe die Schulbehörde die Klägerin "unmittelbar benachteiligt", weil sie das Kopftuch auch im Unterricht an einer Grundschule tragen will. Der Verweis auf das Berliner Neutralitätsgesetz sei in diesem Fall nicht angemessen gewesen. Es verbietet bestimmten staatlichen Bediensteten wie Lehrkräften an Grundschulen das Tragen auffallender religiöser Kleidung und Symbole bei der Arbeit.

Gericht: Keine "konkrete Gefährdung für den Schuldfrieden"

Eine solche Benachteiligung der Bewerberin wäre nach Ansicht der Kammer nur dann mit der Verfassung vereinbar, wenn von der Kopftuch tragenden Lehrerin "eine konkrete Gefährdung für den Schuldfrieden" ausgehe. Diesen Nachweis habe das Land aber nicht erbracht. Das Gericht berief sich dabei auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015. Die Karlsruher Richter hatten entschieden, dass ein pauschales Kopftuchverbot nicht mit der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit vereinbar sei.

In dem Berufungsverfahren hob das Landesarbeitsgericht Berlin ein anders lautendes Urteil der Vorinstanz teilweise auf. Gegen sein Urteil ließ das Landesarbeitsgericht die Revision beim Bundesarbeitsgericht zu.

Senat: Kein Einsatz mit Kopftuch an Grundschule

Vor dem Landesarbeitsgericht bekräftigte ein Vertreter der Schulverwaltung deren Angebot, mit der Lehramtsbewerberin den üblichen Arbeitsvertrag für Lehrkräfte des Landes Berlin abzuschließen. Zugleich bestätigte der Senatsvertreter, dass eine Lehrtätigkeit mit Kopftuch in Grundschulen ausgeschlossen bleibe. Die Klägerin könne jedoch an beruflichen Schulen und Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges unterrichten. Berliner Lehrer hätten grundsätzlich kein Mitspracherecht, in welchem Schultyp sie eingesetzt würden.

qu/uh (dpa, afp, kna)