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Kopftuch am Arbeitsplatz, erlaubt oder nicht?

13. Juli 2016

Dürfen muslimische Mitarbeiterinnen im Job ein Kopftuch tragen oder nicht? Dazu gibt es derzeit beim Europäischen Gerichtshof zwei Verfahren. Die Generalanwältinnen sind sich jedoch nicht einig.

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Frauen mit Kopftuch (Archivbild: picture-alliance/dpa)
Bild: picture-alliance/dpa/S. Kahnert

Generalanwältin Eleanor Sharpston vertritt in ihrem in Luxemburg veröffentlichten Schlussantrag für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu einem Fall aus Frankreich die Auffassung, dass solch ein Verbot eine rechtswidrige Diskriminierung der betroffenen Frauen sein könne. Generalanwältin Juliane Kokott räumte dagegen im Mai einem Unternehmen in einem ähnlichen Fall aus Belgien mehr Rechte ein.

Sharpston: Entlassung nicht statthaft …

Im Fall von Sharpston hat eine Software-Designerin aus Frankreich gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Sie hatte sich geweigert, beim Kontakt mit einem Kunden ihren islamischen Schleier abzulegen. Der Kunde beschwerte sich darüber, die Frau wurde deshalb entlassen. Sharpston wertete dies als unzulässige "Diskriminierung wegen der Religion". Hätte sich die Ingenieurin nicht zu ihrer Weltanschauung bekannt, wäre sie nicht entlassen worden.

Der Frau sei vom Arbeitgeber fachliche Kompetenz bescheinigt worden. Dass sie ihre Aufgaben in Kundengesprächen nicht habe wahrnehmen können, weil sie ein Kopftuch getragen habe, sei nicht ersichtlich. Laut Sharpston ist die Forderung von Unternehmen nach einem vollständig neutralen Dresscode ihrer Mitarbeiter grundsätzlich eine "mittelbare Diskriminierung". Diese Forderung sei deshalb nur gerechtfertigt, "wenn sie in angemessenem Verhältnis zur Verfolgung eines rechtmäßigen Zwecks" stehe.

… Kokett: Entlassung kann zulässig sein

Im zweiten noch nicht entschiedenen Fall war in Belgien eine Muslimin entlassen worden, die als Rezeptionistin für eine Sicherheitsfirma arbeitete, die allen Mitarbeitern grundsätzlich untersagt, äußerliche Zeichen religiöser, politischer oder philosophischer Überzeugungen zu tragen. Als die Mitarbeiterin nach drei Jahren in der Firma mitteilte, sie werde künftig während der Arbeitszeit ein Kopftuch tragen, wurde ihr gekündigt. Die Frau reichte Klage ein.

Laut Kokotts Schlussplädoyer vor dem EuGH war die Entlassung der Muslimin gerechtfertigt. Es liege keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion vor, weil der Arbeitgeber die "legitime Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität" durchsetzen wolle.

Urteile erst in einigen Monaten

In beiden Fällen gibt es noch kein endgültiges Urteil. Das dürfte erst im Herbst fallen. Der EuGH muss nun entscheiden, ob die Forderung von privaten Unternehmern nach "religiöser Neutralität" am Arbeitsplatz ausreicht, um die Religionsfreiheit von bekennenden Musliminnen einzuschränken und Kopftuchverbote durchzusetzen. In der Mehrzahl der Fälle folgen die EuGH-Richter den Anträgen der Generalanwälte. Aber was tun, wenn die Generalanwälte dabei zu einer unterschiedlichen Rechtsauslegung kommen …

qu/fab (afp, dpa, epd)