AfD-Antrag gegen Verfassungsschutz abgelehnt
27. Januar 2021Es ist eine deutliche juristische Schlappe für die AfD: Die rechtsgerichtete Partei ist vor dem Kölner Verwaltungsgericht erneut mit dem Versuch gescheitert, dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) durch einen sogenannten Hängebeschluss im laufenden Eilverfahren bis auf Weiteres bestimmte Äußerungen zu untersagen. Das Gericht lehnte es ab, einen solchen Beschluss zu erlassen. Dabei ging es um die mögliche Einstufung der Partei als Verdachtsfall. Das BfV hatte in dem Verfahren zuvor sogenannte Stillhaltezusagen abgegeben.
Die AfD hatte am Donnerstag einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Damit soll dem BfV untersagt werden, die Partei als "Verdachtsfall" oder als "gesichert extremistische Bestrebung" einzustufen sowie eine solche Einstufung oder Behandlung öffentlich bekanntzugeben.
Keine gerichtliche Zwischenregelung
Zugleich hatte die Partei beantragt, bis zu einer Entscheidung über diesen Eilantrag eine Zwischenregelung zu erlassen. Andernfalls drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Schaden im politischen Wettbewerb. Dies lehnte das Gericht nun ab. Das BfV hatte am Montag erklärt, sich "mit Blick auf das laufende Verfahren und aus Respekt vor dem Gericht" nicht mehr öffentlich zu der Angelegenheit zu äußern.
Nach Angaben des Gerichts sagte das Amt zugleich zu, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag Abgeordnete auf Bundes-, Landes- und Europaebene sowie entsprechende Wahlbewerberinnen und -bewerber nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu überwachen. Die Einstufung der AfD als Verdachtsfall würde eine solche Beobachtung erlauben.
Nachrichtliche Beobachtung theoretisch möglich
Laut Gericht könnte das BfV nun bis zur Entscheidung im Eilverfahren theoretisch einfache Parteimitglieder nachrichtendienstlich beobachten. Dies sei aber nicht so gravierend, als dass für diesen Fall ein "Hängebeschluss" dagegen notwendig wäre. Zum einen erfolge nach einer Einstufung als Verdachtsfall nicht automatisch auch ein Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, führte das Gericht aus. Zum anderen bestehe grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Beobachtung nach einer Einstufung als Verdachtsfall. Denn es gehe um den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die von den Verfassungsschutzbehörden zu verteidigen sei.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts können die Beteiligten Beschwerde einlegen. Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht in Münster.
Das Verwaltungsgericht hatte bereits am Dienstag einen Antrag der AfD auf einen "Hängebeschluss" abgelehnt. Damit sollte dem BfV untersagt werden, öffentlich bekanntzugeben, dass der offiziell aufgelöste, rechte "Flügel" innerhalb der AfD etwa 7000 Mitglieder gehabt habe und seine Mitgliederzahl auch weiterhin 7000 betrage.
kle/qu (afp, dpa)