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FDLR-Rebellenführer teils entlastet

20. Dezember 2018

Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni leiteten von Deutschland aus die Rebellengruppe FDLR, die ab 2008 mehrere Dörfer im Ostkongo massakrierte. Der BGH verwies nun zurück nach Stuttgart für Nachbesserungen.

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Jan Gericke Richter am BGH Karlsruhe
Richter Jan Gericke (r.) bei der Verkündung des Urteils in KarlsruheBild: DW/P. Sandner

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe widersprach mit seinem Urteil in wesentlichen Punkten den Schlüssen des Oberlandesgerichts Stuttgart von 2015. Damals erhielt Ignace Murwanashyaka, der Präsident der Miliz FDLR, eine Haftstrafe von 13 Jahren wegen Beihilfe zur Täterschaft bei Kriegsverbrechen, die die FDLR zwischen 2008 und 2009 in der kongolesischen Provinz Nordkivu verübte. Vizepräsident Straton Musoni wurde wegen Rädelsführerschaft zu neun Jahren Haft verurteilt.

Der gegen Ignace Murwanashyaka erhobene Tatbestand der Beihilfe zur Täterschaft wurde nun aufgehoben. Im Stuttgarter Urteil sei nicht hinreichend belegt, dass Murwanashyaka die vier zugrunde gelegten Angriffe auf die Zivilgesellschaft konkret gefördert habe, sagte Richter Jan Gericke in seiner Urteilsbegründung. Das Gericht wies damit auch den Antrag der Bundesanwaltschaft zurück, die statt der Beihilfe eine direkte Täterschaft geltend machen wollte. Der Tatbestand der Rädelsführerschaft wurde in beiden Fällen aufrechterhalten.

Karlsruhe - BGH urteilt über Revisionen im Ruanda-Prozess
Ignace Murwanashyaka betritt den Gerichtssaal im Oberlandesgericht in Stuttgart im Mai 2011Bild: picture-alliance/dpa/B. Weissbrod

6000 Kilometer zwischen Tathergang und Verhandlung

Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, weil der Stuttgarter Prozess ein Novum war: Zum ersten Mal wurden Verbrechen verhandelt, die nicht in Deutschland begangen worden waren. Möglich wurde das durch das 2002 eingeführte Völkerstrafgesetzbuch. Die Signalwirkung des Stuttgarter Prozesses wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs etwas gedämpft, zeigt sie doch die Schwierigkeiten eines Verfahrens auf Distanz.

Beide Angeklagte wohnten zur Zeit der Massaker in Süddeutschland. Als FDLR-Repräsentanten hatten sie vor allem Propaganda für ihre Miliz geleistet und die Rebellen in der Heimat moralisch und finanziell unterstützt. Als die Demokratische Republik Kongo ab 2008 gemeinsam mit Ruanda gegen die Miliz vorging, die Teile des Nordkivu besetzt hielt, setzte diese die Menschen dort zunehmend unter Druck. Nach den Ausführungen des Stuttgarter Gerichts, die die Karlsruher Richter nicht infrage stellten, waren Murwanashyaka und Musoni über von der FDLR erhobene Zwangsabgaben und Plünderungen informiert. "Nach dem ersten festgestellten Angriff auf das Dorf Kipupu war ihnen auch die Praxis der Vergeltungsaktionen bekannt, die sie akzeptierten und billigten", so Richter Gericke.

Jan Gericke Richter am BGH Karlsruhe
Richter Jan Gericke (r.) bei der Verkündung des Urteils in KarlsruheBild: DW/P. Sandner

Murwanashyaka sei aber "nicht als militärischer Führer oder anderer im Sinne des Völkerstrafgesetzbuches verantwortlich", so Gericke. "In beiden Alternativen ist erforderlich, dass der Vorgesetzte die Kontrolle über seine Untergebenen effektiv ausübt. Allein ein Titel oder eine formale Position vermögen eine Verantwortlichkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch nicht zu begründen." Mit anderen Worten: Es konnte nicht glaubhaft gemacht worden, dass der in Mannheim lebende FDLR-Führer die Massaker des militärischen FDLR-Flügels hätte verhindern können.

Verteidigung jubelt - Anklage wartet ab

Die anwesenden Verteidiger zeigten sich sichtlich zufrieden, dass der BGH ihrem Einwand gefolgt war und die Beweise für eine Beihilfe Murwanashyakas für unzureichend erklärt hatte. Gleichzeitig machten sie deutlich, dass ihnen die Zugeständnisse des Gerichts nicht ausreichten. "Wir sehen eine Vielzahl von Verfahrensfehlern, und nun ist das Urteil teilweise rechtskräftig, so dass wir uns überlegen, Verfassungsklage einzureichen", sagte Verteidigerin Ricarda Lang nach der Urteilsverkündung. Sie monierte, dass die Bedingungen für ein faires Verfahren nicht gegeben gewesen seien. "Wie soll die Verteidigung eigene Ermittlungen anstellen, welche Möglichkeiten hat sie, Zeugen zu benennen, die sich weit entfernt im Ausland befinden?" Genau darum müsse es in einem neuen Verfahren in Stuttgart gehen.

Karlsruhe - BGH urteilt über Revisionen im Ruanda-Prozess
Prozessunterlagen im Gerichtssaal in Stuttgart (Archivbild)Bild: RuandaGerichtKongoProzessJustizProzesseKonflikteKriminalitätUrteileJUSPolitikFDLRRebellengruppe

Die Bundesanwaltschaft, die in dem Verfahren als Anklägerin auftrat, konnte ihre Forderung auf Täterschaft nicht durchsetzen. Oberstaatsanwalt Christian Ritscher nahm das Urteil hin und verwies darauf, dass das OLG Stuttgart mit dem Verfahren Neuland betreten habe: "Das Völkerstrafrecht ist ein vergleichsweise junges Rechtsgebiet und gerade die Vorgesetztenverantwortung ist eine rechtliche Figur, zu der es noch keine Rechtsentscheidungen in Deutschland gab."

Teilerfolg für die Internationale Gerichtsbarkeit

Einen entscheidenden Erfolg konnte die Anklage aber für sich verbuchen: Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass die Massaker nicht nur als Kriegsverbrechen, sondern auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu bewerten seien. Die zivilen Opfer seien also nicht nur in Kauf genommen, sondern im Sinne einer Strategie der Abschreckung auch miteingeplant worden. Prozessbeobachter aus der Zivilgesellschaft werten dies als wichtiges Signal.

So auch Afrika-Journalist Dominic Johnson, der das Verfahren für die Berliner Tageszeitung taz aus nächster Nähe verfolgte und das Thema mit seiner Berichterstattung immer wieder auf die Agenda setzte. "Hier geht das Urteil über die Verantwortung einzelner Führer hinaus und setzt einen Maßstab für die generelle Bewertung des Vorgehens der FDLR." Nicht nur das OLG Stuttgart sei hier nicht deutlich genug gewesen. Auch vergleichbare Verfahren in Den Haag seien bisher nicht so weit gegangen. "Der Internationale Strafgerichtshof hat es nicht vermocht, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu reden. Dort hieß es bisher, es habe keine Strategie gegeben, die Zivilgesellschaft anzugreifen. Das sieht der Bundesgerichtshof jetzt anders."

Zudem habe schon der Prozess die FDLR deutlich geschwächt, sagt Johnson - auch dadurch, dass ihr Präsident seit nunmehr neun Jahren in Haft sei: "Sie hat nicht mehr diese nach außen agierende, sichtbare politische Führung, sie ist jetzt nur noch eine von vielen Milizen im Ostkongo und nicht mehr dieser ruandische Exilstaat, für den sie sich mal gehalten hat." Ein Erfolg also auch abseits des Verfahrens, das nun 2019 in Stuttgart wieder aufgenommen wird.