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Museum muss Plakatsammlung zurückgeben

Martin Muno16. März 2012

Der Bundesgerichtshof hat das Deutsche Historische Museum zur Herausgabe von NS-Raubkunst verurteilt. Der Erbe des jüdischen Zahnarztes Hans Sachs erhält damit die weltweit einzigartige Plakatsammlung zurück.

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Das Gebäude des deutschen Historischen Museums in Berlin-Mitte (Foto: Jens Kalaene)
Bild: picture-alliance/dpa

Die Erben von durch Nationalsozialisten verfolgten Juden können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) auch jetzt noch die Herausgabe geraubter Kunstgegenstände verlangen. Selbst eine vor Jahren gezahlte Entschädigung müsse der Herausgabe nicht im Wege stehen, heißt es in der Entscheidung. Denn dies würde das Nazi-Unrecht fortsetzen. Das Deutsche Historische Museum (DHM) in Berlin muss demnach eine 1938 geraubte Plakatsammlung herausgeben.

Die BGH-Richter gaben dem Sohn des bekannten jüdischen Sammlers Hans Sachs recht, der über 4000 Exemplare von dem Museum zurückverlangt hatte. Sein Vater hatte in seinem Berliner Privatmuseum in den 1930er Jahren mit 12.000 Plakaten die wohl berühmteste derartige Sammlung der Welt angelegt.

Die Sammlung galt als verschollen

Hans Sachs musste seine umfangreiche Plakatsammlung in Berlin zurücklassen, als er wegen der Judenverfolgung 1938 in die USA emigrierte. Die Sammlung wurde von den Nazis konfisziert und galt nach dem Krieg als verschollen. Der 1974 verstorbene Zahnarzt erhielt wegen des Verlusts 1961 eine Wiedergutmachung über 225.000 DM. In der DDR tauchten dann Teile wieder auf.

Nach der Wiedervereinigung ging die Sammlung in den Besitz des Deutschen Historischen Museums über. Die Witwe von Hans Sachs machte bis zu ihrem Tod keine Ansprüche geltend. Der in den USA lebende Sohn klagte später auf Herausgabe. Er erhält die auf vier Millionen Euro bewertete Sammlung nun zurück.

Die Museumsleitung zeigte Verständnis für das BGH-Urteil: "Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil in der langen und belastenden Auseinandersetzung um die Plakatsammlung - die dem Sammler und Pionier der Geschichte der Plakatkunst und Gebrauchsgrafik Hans Sachs in der NS-Zeit entwendet wurde - klare Verhältnisse geschaffen". Die Stiftung des DHM werde auf dieser Basis zeitnah mit Peter Sachs zusammenkommen, um eine zügige und einvernehmliche Abwicklung der Eigentums- und Besitzverhältnisse vorzunehmen.

Konsequenzen für weitere Fälle?

Ein wesentlicher Beweggrund für die gerichtliche Auseinandersetzung war laut DHM der Umstand, dass mit der Anspruchserhebung und der Klage von Peter Sachs wichtige Grundsatzfragen zum Vorrang des Wiedergutmachungsrechts aufgeworfen wurden. "Ob und inwieweit mit dieser Entscheidung über den Einzelfall hinausreichende Konsequenzen verbunden sind, muss der eingehenden Analyse der schriftlichen Urteilsbegründung vorbehalten bleiben", hieß es weiter.

Unstrittig war in allen Gerichtsinstanzen, dass Hans Sachs Eigentümer der von den Nazis geraubten Sammlung geblieben war. Auch ein Restitutionsanspruch schied nach der Wiedervereinigung aus, weil die Raubkunst in Westberlin von den Nazis konfisziert wurde, nicht von der DDR im Ostteil der Stadt.

Vorinstanz: Anspruch ist verwirkt

Juristisch umstritten war aber, ob dem Sachs-Erben nur noch ein Entschädigungsanspruch in Form von Geld zusteht, weil die Frist für Rückgabeansprüche 1950 abgelaufen war. Der BGH entschied jedoch, dass diese Frist hier keine Geltung habe, weil die Sammlung zu diesem Zeitpunkt als verschollen galt. Wenn der Erbe jetzt nur eine Geldentschädigung für sein noch existierendes Eigentum verlangen könne, würde das nationalsozialistische Unrecht fortgesetzt, so der BGH.

Das Kammergericht Berlin hatte im Januar 2010 geurteilt, dass der Herausgabeanspruch verwirkt sei, weil ihn die Witwe des Zahnarztes Hans Sachs nach der Wiedervereinigung nicht geltend gemacht hatte. Das genügt nach Ansicht des BGH jedoch nicht für die Verwirkung.

mm/rb (afp, dpa, dapd, rtr)