Gesetz gegen Hasskommentare gebilligt
5. April 2017Die Bundesregierung hat zwei viel diskutierte Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht. So verabschiedete das Kabinett in Berlin ein Gesetz gegen Hasskriminalität in sozialen Netzwerken. Auch die Pläne zum Verbot von Kinderehen wurden gebilligt. Beide Vorhaben stammen aus dem Haus von Bundesjustizminister Heiko Maas (Artikelbild).
Das Gesetz gegen Hasskommentare und gezielte Falschnachrichten sieht vor, dass Betreiber sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, offensichtlich strafbare Inhalte wie Verleumdung oder Volksverhetzung innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren. Bei Nichtbeachtung drohen dem Entwurf zufolge Bußgelder in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro.
Kritik von Verlegern
"Die Anbieter sozialer Netzwerke stehen in der Verantwortung, wenn ihre Plattformen missbraucht werden, um Hasskriminalität und strafbare Falschnachrichten zu verbreiten", erklärte der SPD-Politiker nach dem Kabinettsbeschluss. Für strafbare Hetze dürfe in sozialen Netzwerken genauso wenig Platz sein wie auf der Straße. Das Internet präge die Debattenkultur und das gesellschaftlichs Klima im Land. "Verbalradikalisierung ist oft die Vorstufe zur körperlichen Gewalt", sagte der Minister.
Die Pläne ernteten im Vorfeld massive Kritik. Die Verlegerverbände VDZ und BDZV sehen dadurch die Meinungsfreiheit im Internet gefährdet und befürchten eine "private Meinungspolizei". Die Koalition will die Regelung noch vor der Sommerpause und damit auch vor Ablauf der aktuellen Wahlperiode durch den Bundestag bringen.
Kinderehen werden verboten
Auch der Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen wurde beschlossen. Demnach soll das Mindestalter für Trauungen in Deutschland künftig bei 18 Jahren liegen. Ende Juli 2016 waren laut Ausländerzentralregister knapp 1500 in Deutschland lebende ausländische minderjährige Personen als verheiratet registriert.
Der Entwurf sieht vor, dass alle Ehen von Personen unter 16 Jahren grundsätzlich nichtig sein sollen. Ehen sollen durch Gerichte aufgehoben werden, wenn ein Gatte zum Zeitpunkt der Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahren alt war. Nur in besonderen Härtefällen, etwa bei einer schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung, könne davon abgesehen werden - und auch dann, wenn der minderjährige Gatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt. Diese Regelungen gelten auch für im Ausland geschlossene Ehen.
wo/gri (dpa, epd, kna)