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Politik

Verein "Die Wahre Religion" bleibt verboten

19. Dezember 2017

Die "Lies!"-Kampagne war eine aufwändige Werbung von Salafisten in Deutschland. Das Bundesinnenministerium verbot die Aktion voriges Jahr. Dies wird nun rechtskräftig - weil eine Klage kurzfristig zurückgenommen wird.

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Salafisten verteilen den Koran in Deutschland
Bild: picture-alliance/dpa/J. Stratenschulte

Die islamistische "Lies!"-Aktion bleibt weiterhin verboten. Die Kläger zogen ihre Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen das Verbot kurzfristig zurück. Das Verfahren werde somit eingestellt und die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums gegen die hinter der Koran-Verteilaktion stehende Vereinigung "Die wahre Religion" rechtskräftig, erklärte der Vorsitzende Richter des 1. Senats in Leipzig, Uwe-Dietmar Berlit.

Die Verteilung in zahlreichen deutschen Innenstädten war die bislang aufwendigste Werbeaktion von Salafisten in Deutschland. Dahinter stand die 2005 gegründete Organisation "Die wahre Religion", die zuletzt mehrere hundert Mitglieder gehabt haben soll. Als Gründer und Initiator gilt der Laienprediger Ibrahim Abou Nagie. Er war auch einer der beiden Kläger.

Das Bundesinnenministerium hatte die Organisation 2016 verboten. Mit Bekanntgabe des Verbots waren Ende 2016 bundesweit rund 190 Wohnungen, Büros, Moscheen und eine Lagerhalle durchsucht worden. Dabei wurden neben anderen Beweismitteln auch Koran-Ausgaben beschlagnahmt. Begründet wurde das Verbot damit, dass das Predigernetzwerk ein extremistisches Verständnis der Scharia lehre, das im Widerspruch zum Grundgesetz stehe. Bundesweit seien rund 140 junge Islamisten nach einer Radikalisierung durch die "Lies!"-Kampagne in die Kampfgebiete der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) gereist.

Ungewöhnliches Vorgehen der Kläger

Die Rücknahme der Klage war ungewöhnlich: Um 10.08 Uhr - acht Minuten, nachdem die seit einen halben Jahr terminierte mündliche Verhandlung hätte beginnen sollen - sei am Dienstag ein Fax eingegangen, in dem ein Rechtsanwalt die Rücknahme der Klage bekanntgegeben habe, sagte Berlit. "Ich kann mich nicht erinnern, so etwas am Bundesverwaltungsgericht schon einmal erlebt zu haben." Die Kläger müssen dennoch die Kosten des Verfahrens tragen.

Im Mai diesen Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht ein Eilverfahren gegen das Verbot abgewiesen. Damals lautete die formale Begründung, dass die Kläger ausdrücklich nicht für die Vereinigung, sondern als Privatpersonen Rechtsschutz beantragt hatten. Diese Klagebefugnis stehe ihnen als Privatpersonen aber nicht zu. Am Dienstag hätte in Leipzig hauptsächlich geklärt werden sollen, ob es überhaupt eine Vereinigung mit entsprechenden Strukturen gegeben hat, die verboten werden konnte. Wegen der überraschenden Rücknahme der Klage kam es dazu aber nicht mehr.

mm/kle (dpa, epd, kna)