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Stichwort: Völkermord

11. Dezember 2001

Was verstehen Juristen unter Völkermord? Wo liegen die Schwierigkeiten in der Ahndung dieses Vergehens?

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Als Völkermord (Genozid) werden Handlungen gegen nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen eingestuft, die in der Absicht begangen werden, diese ganz oder teilweise zu vernichten.

Schon 1946 wurde Völkermord unter dem Eindruck des Holocausts der Nazis in der UN-Konvention zum international geächteten Verbrechen erklärt. Die Konvention über die Verhütung und die Bestrafung des Völkermordes vom Dezember 1948 verpflichtet die Unterzeichnerstaaten außerdem, bestimmte Handlungen unter Strafe zu stellen.

Dazu zählen die Tötung Menschen, die einer der genannten Gruppen angehören und die Verursachung von schweren psychischen oder physischen Schäden. Auch die vorsätzliche Erschwerung von Lebensbedingungen dieser Gruppen sowie gezielte Geburtenverhinderung und die gewaltsame Überführung von Kindern in eine andere Gruppe zählen zu den strafbaren Taten.

Die Schwierigkeit der Strafverfolgung besteht darin, dass bei allen diesen Handlungen die Vernichtungsabsicht nachgewiesen werden muss. Außerdem ist nach der UN-Konvention normalerweise der Staat für die Strafverfolgung zuständig, auf dessen Gebiet die Straftaten begangen wurden. Jedoch beschlossen die Vereinten Nationen im Juli 1998 die Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofes, der für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen zuständig sein soll. Als Vorbild galten die Ad-hoc-Tribunale in Den Haag gegen die Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien und gegen den Völkermord in Ruanda.