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"UN-Gutachten zu Assange nicht bindend"

Matthias von Hein5. Februar 2016

Ein UN-Gremium hat den Umgang mit Wikileaks-Gründer Assange als willkürliche Inhaftierung bewertet. Dies habe in erster Linie politisches Gewicht, sagt Völkerrechtler Björn Schiffbauer im DW-Interview.

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Ein Plakat auf dem Julian Assange zu sehen vor der ecuadorianischen Botschaft in London (Foto: DPA)
Bild: picture-alliance/dpa/F. Arrizabalaga

DW: Der Fall des Wikileaks-Gründers Julian Assange hat nach längerem Stillstand wieder Fahrt aufgenommen: Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Verhaftungen hat ihre Einschätzung abgegeben. Sie hält den Umgang mit Julian Assange für rechtswidrig. Ist das Urteil aus Genf in irgendeiner Weise bindend für die Schweden und die Briten?

Björn Schiffbauer: Es ist ja kein Gerichtsurteil. Bindend ist das also nicht. Es ist das Rechtsgutachten eines Expertengremiums, nämlich der UN Working Group on Arbitrary Detention, kurz WGAD. Das hat sicher politisches Gewicht. Wahrscheinlich ist genau deswegen die WGAD angerufen worden. Aber völkerrechtlich verbindliche Rechtsfolgen kann man aus dieser Rechtseinschätzung nicht ableiten.

Dr. Björn Schiffbauer (Foto: Monika Nonnenmacher)
Betrachtet den Fall Assange völkerrechtlich: Björn SchiffbauerBild: M. Nonnenmacher

Was sind die wesentlichen Argumente der Arbeitsgruppe?

Ich habe mir die 17 Seiten des Gutachtens durchgelesen. Eine rechtliche Diskussion wird nur auf den letzten vier Seiten geführt. Davor werden vor allem die Hintergründe und Stellungnahmen von Julian Assange, von Schweden und von Großbritannien wiedergegeben. Die rechtlichen Argumente habe ich - offen gestanden - darin nicht wirklich finden können. Die Stellungnahme der WGAD geht von zwei Prämissen aus, die sie aber nicht klar ableitet. Erstens, dass es sich beim Aufenthalt Julian Assanges in der Botschaft von Ecuador überhaupt um eine Freiheitsentziehung handele. Aber dass es sich überhaupt um eine Freiheitsentziehung handelt, wird in dem Gutachten nicht weiter begründet. Die zweite nicht weiter begründete Prämisse ist, dass Julian Assange den Status eines Asylsuchenden habe, seit er sich in der Botschaft Ecuadors aufhält. Auch dies hätte näher erklärt werden können.

Ein Vorwurf der Gutachter lautet, die schwedische Staatsanwältin habe das Verfahren verschleppt, weil sie sehr lange nicht zu einer Vernehmung von Assange in London bereit war. Wie ist das zu bewerten?

Ich tue mich hier mit dem Vorwurf der Verfahrensverschleppung schwer, denn für Julian Assange wäre es ein Leichtes gewesen, sich dem Verfahren in Schweden zu stellen und dort die Aussage zu machen. Das wäre dann wahrscheinlich sehr schnell beendet worden. Es besteht für keinen Staat die Pflicht, jemanden, der als Beschuldigter vernommen werden soll, in einem anderen Land aufzusuchen. Zumal dann ja auch noch die beiden anderen beteiligten Staaten zustimmen müssten - nämlich Großbritannien und Ecuador. Hoheitsausübungen auf fremdem Gebiet sind völkerrechtlich unüblich.

In den vergangenen fünf Jahren hat die schwedische Staatsanwaltschaft aber in über 40 Fällen Befragungen in England durchgeführt. Sie hat also genau dieses Verfahren angewandt.

Das ist sicher ein Argument, das dieses Verfahren in einem nicht ganz so guten Licht erscheinen lässt. Rein rechtlich ist es aber so: Auch wenn es eine Praxis geben sollte, solche Verfahren anzuwenden, kann man daraus keine rechtliche Pflicht ableiten. Dennoch: Sicher hätte Schweden hier einen glücklicheren Weg wählen können.

London: Auflauf vor der ecuadorianischen Botschaft (Foto: Samira Shackle)
Das Urteil des UN-Gremiums bringt wieder Bewegung in den Fall Assange - und auf die Straße vor der BotschaftBild: DW/S. Shackle

Man muss ja noch einmal fest halten: Es wurde noch keine Anklage erhoben. Das Verfahren steckt im Stadium der Vorermittlungen. Inzwischen hat sich in Großbritannien die Rechtslage geändert. Jetzt muss für die Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls schon Anklage erhoben worden sein.

Das habe ich dem Gutachten auch so entnommen. Wenn man unterstellt, dass das so ist, dann gilt das für zukünftige Haftbefehle und nicht für diejenigen, die schon in der Vergangenheit erlassen wurden. Diese Gesetzesänderung hätte keine Rückwirkung. Es ist nicht unüblich, dass Gesetzesänderungen nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit gelten. Ich kann natürlich aus Sicht von Julian Assange sehr gut verstehen, dass er verärgert ist, dass unter den Umständen, wie sie heute herrschen, eine Auslieferung an Schweden möglicherweise erschwert oder überhaupt nicht möglich wäre.

Julian Assange führt ja einen Grund an, warum er sich nicht in die Hände der schwedischen Justiz begeben will: Er hat Sorge, anschließend an die USA ausgeliefert zu werden.

Diese Befürchtung ist natürlich nicht unberechtigt. Es ist kein Geheimnis, dass die USA ein Interesse daran haben, gegen Julian Assange strafrechtlich vorzugehen. Es gibt aber bis heute kein Auslieferungsersuchen der USA was Julian Assange betrifft, weder an Großbritannien noch an Schweden. Damit ist jede Überlegung, wie das Verfahren weiter gehen wird, hochspekulativ. Aber: Sowohl Großbritannien als auch Schweden sind der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet. Und danach sind Auslieferungen an Staaten verboten, in denen potentiell die Todesstrafe droht. Da sehe ich sehr gute Chancen für Julian Assange, gegen ein Auslieferungsbegehren der USA rechtlich vorzugehen.

Dr. Björn Schiffbauer ist Experte für Völkerrecht an der Universität Köln