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"Unrecht wieder gutmachen"

Marie Todeskino8. Juli 2013

In letzter Zeit häufen sich Rückgaben von NS-Beutekunst. Auch Kulturgut aus der Kolonialzeit ist teilweise rechtlich umstritten. Ein Gespräch mit der Kunstrechtsanwältin Astrid Müller-Katzenburg.

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Rechte: Kanzlei Müller-Katzenburg
Bild: Kanzlei Müller-Katzenburg

DW: Vor einigen Wochen hat die Stadt Köln ein von den Nazis geraubtes Kokoschka–Bild an die Erben des jüdischen Kunstsammlers Albert Flechtheim zurückgegeben. Im Fachjargon heißt es "restituiert". Die deutsche Familie von der Schulenburg gab wertvolle Bücher an Russland zurück. Aus welchem Grund finden im Moment gehäuft Rückgaben statt?

Astrid Müller-Katzenburg: Dass gerade jetzt wieder verstärkt Restitutionen stattfinden, hat mit einem Bewusstseinswandel zu tun, der sich über die rein rechtliche Betrachtungsweise hinaus mehr und mehr durchsetzt. Dieser Wandel in den Köpfen hin zu einer restitutionsfreundlichen Haltung verändert die rechtliche Beurteilung mancher Fragen.

Es setzt sich aber auch immer mehr die Einsicht durch, dass zumindest staatliche Stellen unabhängig von einem juristisch tatsächlich durchsetzbaren Anspruch gegen sie dazu verpflichtet sein sollten, unrechtmäßig verlagertes Kulturgut an die ursprünglichen Besitzer beziehungsweise deren Rechtsnachfolger zurückzugeben – also auch ungeachtet etwaiger Verjährungsfristen.

dpa
Restituiert: das wertvolle Porträt "Tilla Durieux" von Oskar KokoschkaBild: picture-alliance/dpa

Sie sprechen von abgelaufenen Fristen. Gibt es also gar keine rechtliche Handhabe mehr, um Raubkunst zurückzufordern? Müssen sich Erben auf den guten Willen von Museen verlassen?

Es sind verschiedene Ebenen auseinanderzuhalten: Mittlerweile werden tatsächlich nicht wenige Kunstwerke restituiert, bei denen eigentlich kein juristisch durchsetzbarer Anspruch mehr besteht. Die Durchsetzbarkeit scheitert bei den sogenannten zivilrechtlichen Rückgabeansprüchen – also solchen zwischen Privatpersonen – oft schon an den einschlägigen Verjährungsregelungen. Im deutschen Recht etwa beträgt die Verjährungsfrist für Eigentumsherausgabeansprüche grundsätzlich 30 Jahre. Bei Kunstwerken, die ihren Eigentümern vor oder im Zweiten Weltkrieg abhandengekommen sind, sind daher zivilrechtliche Ansprüche nach deutschem Recht in der Regel bereits verjährt.

Aber wie kommt es dann zu teils jahrelangen Rechtsstreitigkeiten?

Die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen weisen zum Teil nicht unerhebliche Unterschiede auf. Das gilt auch und gerade für die Verjährungsregeln, die im Zusammenhang mit geraubter Kunst eine wichtige Rolle spielen. Diese sind zum Beispiel in Ländern des angloamerikanischen Rechts wie vor allem den USA und Großbritannien anders geregelt als in Deutschland. Die USA und Großbritannien spielen im Kunsthandel eine wesentliche Rolle. New York ist der wichtigste Kunstmarktplatz weltweit, London der zweitwichtigste. Dort tauchen entsprechend auch die meisten irgendwann einmal abhandengekommenen Kunstwerke wieder auf. Die meisten Gerichtsprozesse – vor allem bis zu den 90er Jahren – sind von US-amerikanischen Gerichten entschieden worden.

Deutschland Diplomat Friedrich Werner Graf von der Schulenburg
Der Diplomat Friedrich Werner Graf von der Schulenburg (1875-1945) hatte als deutscher Botschafter von einer Nazi-Stelle wertvolle Bücher geschenkt bekommen. Sie waren zur Zeit des Zweiten Weltkriegs in Russland gestohlen worden. Nun gaben seine Erben die Werke zurückBild: picture-alliance / dpa

In den USA fangen die einschlägigen Verjährungsfristen, vereinfacht formuliert, erst an zu laufen, wenn der Anspruchsteller weiß oder zumindest wissen müsste, wo sich das vermisste Kunstwerk befindet. Deshalb kann es dort vorkommen, dass die Verjährungsfrist auch bei Objekten, die während der NS-Zeit abhandengekommen sind, erst jetzt zu laufen beginnt. Daher kann es für ein Museum gegebenenfalls durchaus riskant sein, seine Werke in einem anderen Land auszustellen, weil dort möglicherweise ein Zugriff drohen könnte. Und die Gerichte müssen dann oft komplizierte Fragen klären, etwa auch, welches Recht auf welchen Sachverhalt überhaupt anwendbar ist.

Immer wieder sind auch Kunstwerke, die während der Kolonialzeit nach Deutschland gebracht wurden, strittig. Dazu gehört etwa die Büste der Nofretete. Welche Rolle spielt die Zeit hier?

Bei zivilrechtlichen Ansprüchen gilt das bereits Gesagte: In der Regel sind die Verjährungsfristen längst abgelaufen. Das Völkerrecht, das für Ansprüche von und gegen Staaten zuständig ist, kennt jedoch keine festen Verjährungsfristen. Bei kriegsbedingt verlagerter Kunst gibt es auch heute noch Herausgabeansprüche. Im Fall der Nofretete berufen sich die deutschen Stellen darauf, dass das ägyptische Recht damals bei archäologischen Fundstücken eine Fundteilung vorsah: Danach durfte das deutsche Ausgrabungsteam, das die Nofretete zusammen mit anderen großartigen Grabungsfunden entdeckt hatte, die Hälfte der Fundstücke mit nach Deutschland nehmen, darunter eben auch die Nofretete. Die andere Hälfte blieb in Ägypten.

Foto: Michael Sohn/dpa
1913 von Ägypten nach Deutschland gebracht: die mehr als 3000 Jahre alte Büste der NofreteteBild: picture-alliance/dpa

Wie viel Raubkunst gibt es denn noch in deutschen Depots und Museen?

Dazu kann ich keine genaue Zahl nennen. Das kommt auch darauf an, was genau Sie als „Raubkunst“ bezeichnen. Kunst ist zu allen Zeiten geraubt worden. Auch die Germanen und Römer etwa haben schon Kunstwerke erbeutet. Wenn sie die alle mitzählen, kommen Sie natürlich auf eine andere Zahl, als wenn Sie erst mit dem Kunstraub im letzten Jahrhundert oder den Beutezügen während der Kolonialzeit anfangen. Aus meiner Erfahrung als Anwältin kann ich jedenfalls sagen: Es existieren durchaus auch noch Kunstwerke, die allgemein als verschollen oder sonst abhandengekommen gelten.

Wie sind Verträge, die während der Kolonialzeit geschlossen worden sind, heute zu bewerten?

Es gibt sicher Verträge, die rechtsgültig waren und das auch immer noch sind. Das gilt beispielsweise für Verträge, die völlig ohne Druck zustande gekommen sind und bei denen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Regionale Stellen haben ja teils auch vom europäischen Know-how profitiert. Oft verfügten sie gar nicht über die technischen und finanziellen Mittel, Grabungen zu betreiben. Das gilt auch für Konservierungsmaßnahmen. Bestimmte Kulturgüter gäbe es heute wohl gar nicht mehr, wenn sie nicht nach Europa gebracht worden wären.

Müsste man die Vorkommnisse nicht allein aus moralischen Gründen aufarbeiten?

Davon bin ich fest überzeugt. Als zum Beispiel in der Stadt Benin im heutigen Nigeria das örtliche Kulturmuseum eröffnet wurde, konnte das Land nur Repliken und Fotos der weltberühmten Benin-Masken aus seiner ehemals reichen Bronzekultur zeigen. Schätzungen sprechen davon, dass allein die Völkerkundeabteilung des British Museum in London zehnmal so viele afrikanische Kunstwerke besitzt wie alle Museen Schwarzafrikas zusammen.

Und der Louvre beherbergt natürlich auch eine riesige Ansammlung geraubter Kunst, ebenso wie andere große Museen. Wenn ein Land nichts mehr oder kaum noch etwas von seiner eigenen kulturellen Identität vor Ort zeigen kann, sollte es im Interesse der Staatengemeinschaft sein, das zu ändern. Aber nicht im Sinne von "großzügig etwas hergeben" oder nur helfen, sondern weil teilweise auch zumindest der moralische Anspruch besteht, dass Unrecht wieder gut gemacht wird.

Louvre Museum
Auch im Louvre in Paris findet sich eine große Sammlung an RaubkunstBild: DW

Astrid Müller-Katzenburg ist Rechtsanwältin in Berlin und auf "Kunstrecht" spezialisiert. Seit vielen Jahren berät sie Kunstsammler und deren Erben sowie Künstler, Galerien, Kunsthändler, Museen und andere Institutionen. Dabei sind auch Restitutionen ein wichtiges Thema.

Das Interview führte Marie Todeskino.